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Gesetz - BNichtrSchG
Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG
§ 4 Verantwortlichkeit
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

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