Gesetz - BNichtrSchG
Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG
§ 4 Verantwortlichkeit
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.