| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern - d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden - b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen - d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten - e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen - g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen - h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
| 5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) | - a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen - b)
Materialbedarf abschätzen und bereitstellen - c)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - d)
Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichten - e)
Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren und bewerten
| 4 | | | |
| 6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6) | - a)
Skizzen anfertigen und lesen - b)
Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen, Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen - c)
konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdarstellungen zeichnen
| 6 | | | |
| 7 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meßschieber und Meßschrauben, unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen - b)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen - c)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen - d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e)
Werkstücke kennzeichnen
| 4 | | | |
- f)
maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den Werkstoff mit Hilfe von Meßzeugen, insbesondere Lineal, Zirkel und Winkel, durchführen
| | 2 | | |
| 8 | Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Werkzeuge, insbesondere Schnitzer, Hobel, Krätzwerkzeuge und Stechmeißel, anfertigen - b)
Werkzeuge schärfen und instandhalten
| 4 | | | |
| 9 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 3 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks auswählen - b)
von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen - c)
Hölzer, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten - d)
Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen, einrichten - e)
Hölzer, insbesondere durch Sägen, Bohren und Fräsen, maschinell bearbeiten - f)
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, pflegen und warten
| 8 | | | |
- g)
Hölzer für verschiedene Bogenstangentypen ausarbeiten - h)
Kunststoffe und Metalle manuell und maschinell bearbeiten - i)
Naturstoffe, Knochen, Hornwerkstoffe und Perlmutt, insbesondere durch Sägen, Feilen, Krätzen, Schleifen und Polieren, bearbeiten
| 12 | | | |
| 10 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschiedene Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunststoffe und Metalle unterscheiden und auswählen - b)
Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von Beizen und Bleichmitteln, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beachten und Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen durchführen - c)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Feilen und Schleifen
| 6 | | | |
- d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Beizen, Ölen, Mattieren, Lackieren und Polieren
| | | | 8 |
| 11 | Anwenden von Leimen und Klebern (§ 3 Nr. 11) | - a)
Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen - b)
Einzelteile zum Leimen vorbereiten - c)
Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und Werkstoff auswählen und befestigen - d)
Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden
| 4 | | | |
| 12 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Bogenhölzer unter Beachtung von Aufbau, Struktur und Eigenschaften unterscheiden und hinsichtlich ihres Verwendungszwecks auswählen - b)
Bogenhölzer lagern
| | 4 | | |
- c)
Naturstoffe, insbesondere Knochen- und Hornwerkstoffe sowie Perlmutt, unter Beachtung ihrer Eigenschaften und den Bestimmungen des Artenschutzrechtes auswählen - d)
Roßhaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
| | | 2 | |
| 13 | Fügen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen - b)
Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und Werkstoffeigenschaften verbinden
| 4 | | | |
| 14 | Herstellen von Bogenstangen (§ 3 Nr. 14) | - a)
Kopfteil unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen - b)
Hals durch Raspeln und Schnitzen vorfertigen - c)
Bogenstange konisch hobeln - d)
Kopfform aufzeichnen und ansägen
| | 12 | | |
- e)
Bogenstange erhitzen und biegen
| | 8 | | |
- f)
Hals durch Raspeln und Feilen fertigstellen - g)
Bogenstange unter Beachtung von Festigkeit und Elastizität durch Feinhobeln fertigstellen
| | | 14 | |
- h)
Kopf nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten - i)
Kopfkästchen bohren und ausstechen
| | | | 12 |
| 15 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Froschrohling zurichten - b)
Froschteile aus Edelmetall durch Sägen, Biegen, Schmieden und Feilen bearbeiten - c)
Froschring auflöten - d)
metallische und nichtmetallische Froschteile einpassen und befestigen - e)
Froschkästchen und Haarlager einarbeiten - f)
Forschform ausarbeiten
| | | | 10 |
| 16 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Beinchenkern zurichten und drechseln sowie Metallring anpassen - b)
Rändchen eindrehen und Bohrungen anbringen - c)
Bogenbeinchen oktagonal feilen
| | | 4 | |
| 17 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 3 Nr. 17) | - a)
Frosch auf Bogenstange aufpassen - b)
Mechanik der Schraubenführung einarbeiten - c)
Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und prüfen
| | | 6 | |
| 18 | Spielfertigmachen (§ 3 Nr. 18) | - a)
Bogen behaaren - b)
Metallwicklung und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen - c)
Funktionsfähigkeit prüfen und Endkontrolle durchführen
| | | | 10 |
| 19 | Ausführen von Reparaturen (§ 3 Nr. 19) | - a)
Bauweisen und Modelle erkennen und bei Ausführung der Reparatur beachten - b)
Fehler und Mängel feststellen - c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren - d)
Fehler und Mängel beseitigen, insbesondere Behaarung, Kopfplatte, Bewicklung und Daumenleder, erneuern sowie Schraubmechanik überprüfen
| | | | 12 |