Gesetz - BogenmAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 81 - 84)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Nr. 5)
a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
b)
Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
c)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
d)
Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichten
e)
Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren und bewerten
4   
6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 3 Nr. 6)
a)
Skizzen anfertigen und lesen
b)
Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen, Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen
c)
konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdarstellungen zeichnen
6   
7Prüfen, Messen und Kennzeichnen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meßschieber und Meßschrauben, unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen
c)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e)
Werkstücke kennzeichnen
4   
f)
maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den Werkstoff mit Hilfe von Meßzeugen, insbesondere Lineal, Zirkel und Winkel, durchführen
 2  
8Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Werkzeuge, insbesondere Schnitzer, Hobel, Krätzwerkzeuge und Stechmeißel, anfertigen
b)
Werkzeuge schärfen und instandhalten
4   
9manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks auswählen
b)
von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
c)
Hölzer, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten
d)
Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen, einrichten
e)
Hölzer, insbesondere durch Sägen, Bohren und Fräsen, maschinell bearbeiten
f)
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, pflegen und warten
8   
g)
Hölzer für verschiedene Bogenstangentypen ausarbeiten
h)
Kunststoffe und Metalle manuell und maschinell bearbeiten
i)
Naturstoffe, Knochen, Hornwerkstoffe und Perlmutt, insbesondere durch Sägen, Feilen, Krätzen, Schleifen und Polieren, bearbeiten
12   
10Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschiedene Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunststoffe und Metalle unterscheiden und auswählen
b)
Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von Beizen und Bleichmitteln, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beachten und Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen durchführen
c)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Feilen und Schleifen
6   
d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Beizen, Ölen, Mattieren, Lackieren und Polieren
   8
11Anwenden von Leimen und Klebern
(§ 3 Nr. 11)
a)
Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen
b)
Einzelteile zum Leimen vorbereiten
c)
Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und Werkstoff auswählen und befestigen
d)
Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden
4   
12Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Bogenhölzer unter Beachtung von Aufbau, Struktur und Eigenschaften unterscheiden und hinsichtlich ihres Verwendungszwecks auswählen
b)
Bogenhölzer lagern
 4  
c)
Naturstoffe, insbesondere Knochen- und Hornwerkstoffe sowie Perlmutt, unter Beachtung ihrer Eigenschaften und den Bestimmungen des Artenschutzrechtes auswählen
d)
Roßhaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
  2 
13Fügen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen
b)
Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und Werkstoffeigenschaften verbinden
4   
14Herstellen von Bogenstangen
(§ 3 Nr. 14)
a)
Kopfteil unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen
b)
Hals durch Raspeln und Schnitzen vorfertigen
c)
Bogenstange konisch hobeln
d)
Kopfform aufzeichnen und ansägen
 12  
e)
Bogenstange erhitzen und biegen
 8  
f)
Hals durch Raspeln und Feilen fertigstellen
g)
Bogenstange unter Beachtung von Festigkeit und Elastizität durch Feinhobeln fertigstellen
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h)
Kopf nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten
i)
Kopfkästchen bohren und ausstechen
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15Herstellen von Bogenfröschen
(§ 3 Nr. 15)
a)
Froschrohling zurichten
b)
Froschteile aus Edelmetall durch Sägen, Biegen, Schmieden und Feilen bearbeiten
c)
Froschring auflöten
d)
metallische und nichtmetallische Froschteile einpassen und befestigen
e)
Froschkästchen und Haarlager einarbeiten
f)
Forschform ausarbeiten
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16Herstellen von Bogenbeinchen
(§ 3 Nr. 16)
a)
Beinchenkern zurichten und drechseln sowie Metallring anpassen
b)
Rändchen eindrehen und Bohrungen anbringen
c)
Bogenbeinchen oktagonal feilen
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17Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen
(§ 3 Nr. 17)
a)
Frosch auf Bogenstange aufpassen
b)
Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
c)
Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und prüfen
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18Spielfertigmachen
(§ 3 Nr. 18)
a)
Bogen behaaren
b)
Metallwicklung und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen
c)
Funktionsfähigkeit prüfen und Endkontrolle durchführen
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19Ausführen von Reparaturen
(§ 3 Nr. 19)
a)
Bauweisen und Modelle erkennen und bei Ausführung der Reparatur beachten
b)
Fehler und Mängel feststellen
c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
d)
Fehler und Mängel beseitigen, insbesondere Behaarung, Kopfplatte, Bewicklung und Daumenleder, erneuern sowie Schraubmechanik überprüfen
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