Gesetz - BOgrV
Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV
§ 1 Beförderungsämter für bestimmte Laufbahnen und Funktionen
(1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen dürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in der Bundespolizei
a)
in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;
b)
in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
2.
in der Zollverwaltung
a)
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
b)
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
3.
in der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent;
4.
in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent;
5.
in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
(2) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent;
2.
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
(3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte in der Zollverwaltung.

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