Gesetz - BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
















