Gesetz - BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 2 Grundregel
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
















