Gesetz - BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 28 Fahrpreisanzeiger
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
- 1.
- das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
- 2.
- die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
















