Gesetz - BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).

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