Gesetz - BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 7 Grundregel
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

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