Gesetz - BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
§ 7 Grundregel
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.
















