Gesetz - BPädFortbV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
§ 11 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
















