Gesetz - BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 97
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet