Gesetz - BPersVWO
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
Für die Beschäftigten von
- 1.
- nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder
- 2.
- Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes gelten,
















