Gesetz - BPersVWO
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.
















