Gesetz - BPersVWO
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.
















