Gesetz - BPersVWO
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 53 Übergangsregelung
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 1. Oktober 2005 bestellt worden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

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