Gesetz - BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz
§ 7 Ausbildung
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet