Gesetz - BPolLV
Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.
















