Gesetz - BPräsKldgBVGAnO
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht
II.
Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.

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