Gesetz - BRüG
Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG
§ 37
Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet