Gesetz - BRüG
Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG
§ 38
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.
(2) (weggefallen)

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