Gesetz - 1. DV-BRüG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes
§ 7
Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.