Gesetz - BranntwMonG
Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG
§ 1 Gegenstand des Monopols
Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ff.).
















