Gesetz - BranntwMonG
Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG
§ 38
(1) Das Brennrecht erlischt, wenn
- 1.
- die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,
- 2.
- die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,
- 3.
- die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,
- 4.
- die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),
(2) (weggefallen)
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.
















