Gesetz - BranntwMonG
Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG
§ 39
(1) (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen.

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