Gesetz - BranntwMonG
Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG
§ 39
(1) (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen.
















