Gesetz - BranntwMonG
Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG
§ 60
Die mit der Branntweinabnahme (§ 59) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein für deren Rechnung und nach deren Weisung. Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos die Versandgefäße.

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