Gesetz - BrStV
Branntweinsteuerverordnung - BrStV
§ 35 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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