Gesetz - BrStV
Branntweinsteuerverordnung - BrStV
§ 36 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.
















