Gesetz - BrStV
Branntweinsteuerverordnung - BrStV
§ 37 Anmeldung der Erzeugnisse
Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlichem Vordruck abzugeben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet