Gesetz - BrStV
Branntweinsteuerverordnung - BrStV
§ 37 Anmeldung der Erzeugnisse
Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlichem Vordruck abzugeben.
















