Gesetz - BrStV
Branntweinsteuerverordnung - BrStV
§ 38 Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trinkbranntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes).

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