Gesetz - BrStV
Branntweinsteuerverordnung - BrStV
§ 43 Vollständig vergällter Branntwein
(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf 100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind:
- a)
- 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter Pyridinbasen oder
- b)
- 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm Denatoniumbenzoat.
(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl. L 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind.
(3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.
















