Gesetz - BrStV
Branntweinsteuerverordnung - BrStV
§ 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:
- 1.
- den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
- 2.
- die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
- 3.
- den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware,
- 4.
- die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und
- 5.
- die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.
(2) Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
- 1.
- den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
- 2.
- die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
- 3.
- den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol,
- 4.
- die Art der Abfindungsbranntweine und
- 5.
- die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine.
(3) Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
















