Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder serologische Untersuchungsverfahren festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 oder der pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet