Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 15
Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.
















