Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 17
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
- 1.
- alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind;
- 2.
- bei den im Bestand verbliebenen
- a)
- über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,
- b)
- über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,
- c)
- Schafen und Ziegen, ausgenommen Sauglämmern, zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben
nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden; oder - 3.
- bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes entfernt worden sind und bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und
- 4.
- die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
















