Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 19
Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, wenn
1.
die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund ergeben haben und seit sechs Monaten keine klinischen Erscheinungen der Brucellose im Bestand aufgetreten sind,
2.
der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist oder
3.
regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.

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