Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 20
(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen
1.
mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden,
2.
zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt werden.
Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.

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