Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 20
(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen
- 1.
- mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden,
- 2.
- zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt werden.
















