Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 23
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes *) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,
3.
(weggefallen)
4.
entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert,
6.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt,
8.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand verbringt,
9.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen lässt,
11.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,
12a.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,
13.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,
14.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit Klauentieren beschickt,
15.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht unschädlich beseitigt,
16.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen schert oder enthäutet,
17.
(weggefallen)
18.
entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,
19.
entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder
20.
der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern zuwiderhandelt.
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*)
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