Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 24
Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung.
















