Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 4
Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung folgendes:
- 1.
- Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.
- 2.
- Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.
















