Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 6
(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.
(2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Bestände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebietes anordnen.

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