Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 8
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
2.
Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dürfen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.
3.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder sind von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.
4.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.
5.
Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist.
6.
Das Decken und die künstliche Besamung der Rinder des Bestandes sind verboten.
7.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
8.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
9.
Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.
10.
Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
1.
von Absatz 1 Nr. 2
a)
für Rinderbestände, in denen keine klinischen Erscheinungen der Brucellose, insbesondere Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, festgestellt sind,
b)
für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,
c)
für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,
d)
für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide befinden;
2.
von Absatz 1 Nr. 6 und 8,
wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.

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