Gesetz - BrucelloseV
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 9
Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.
















