Gesetz - BSAVfV
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 15 Verkehr mit anderen Stellen
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet