Gesetz - BSAVfV
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 16 Übergangsvorschrift
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

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