Gesetz - BSchAV
Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV
§ 12 Rundungsvorschrift
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.
















