Gesetz - BSchuWV
Bundesschuldenwesenverordnung - BSchuWV
§ 1 Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

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