Gesetz - SeeAufgG
Seeaufgabengesetz - SeeAufgG
§ 18
Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist.

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