Gesetz - BSHG§47V
Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

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