Gesetz - BSHG§47V
Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 6 Rehabilitationssport
Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

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