Gesetz - BStatG
Bundesstatistikgesetz - BStatG
§ 17 Unterrichtung
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
- Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
- die statistische Geheimhaltung (§ 16),
- 3.
- die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und § 15),
- 4.
- die Trennung und Löschung (§ 12),
- 5.
- die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
- 6.
- den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
- 7.
- die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2),
- 8.
- die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).
















