Gesetz - BStatG
Bundesstatistikgesetz - BStatG
§ 17 Unterrichtung
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die statistische Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und § 15),
4.
die Trennung und Löschung (§ 12),
5.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
6.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
7.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2),
8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).

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